Vereinssatzung – Jazzclub Biberach e.V.

Stand: 01.01.2011

Jazzclub Biberach e.V.
c/o Bruno-Frey-Musikschule
Wielandstraße 27
88400 Biberach

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Jazzclub Biberach e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Biberach und ist in das Vereinsregister unter Nr. 279 eingetragen. Gerichtsstand ist Biberach/Riss. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Gem. § 48, Abs. 2 EStVD ist der Zweck des Vereins die Förderung der Musik sowie kultureller Veranstaltungen. Dies geschieht durch Veranstaltung von Konzerten der Jazzmusik und jazz-musiknaher Musikformen mit Auftrittsmöglichkeiten für Nachwuchs- und etablierte Musiker sowie durch Förderung der Musikausbildung durch Workshops und Unterstützung des Biberacher Jazzpreises für jugendliche Jazzmusiker.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos und dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken.

§ 3 Finanzielle Mittel

(1) Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen finanziellen Mittel

durch Mitgliedsbeiträge
Veranstaltungen und Vergütungen
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Kultur-Sponsoring und Spenden

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für seinen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz für Aufwendungen ist zulässig, soweit die Aufwendungen für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind. Im übrigen darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vorstandtätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Beendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Beitritt durch Unterschrift erklärt und ihren Beitrag entrichtet.

Ist der Anwärter auf die Mitgliedschaft noch nicht volljährig, so ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Die Mitgliedschaft persönlicher Mitglieder endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit der Auslösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung, durch Austritt oder Ausschluss.

(3) Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, dem Vereinszweck zuwiderhandelt, bzw. vereinsschädigend handelt. Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt ist gegenüber dem Vorstand bis spätestens Ende November schriftlich zu erklären; er berührt nicht die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.

(4) Ein Beschluss über Verweigerung der Aufnahme oder den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Recht auf Widerspruch gegen diesen Beschluss gilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederbeiträge

(1) Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um regelmäßige Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festsetzt.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag pünktlich und im voraus zu zahlen. Eine Stundung kann nur in Ausnahmefällen durch den Vorstand gestattet werden. Eine Befreiung von der Beitragszahlung ist im Ausnahme fall durch Beschluss des Vorstands möglich.

(3) Im Laufe des Jahres eintretende Mitlieder bezahlen den Beitrag anteilig pro vollem Monat.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und beschließt seine Entlastung, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung unter der des Stellvertreters, jährlich mindestens einmal zusammen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann stattfinden, wenn der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder dies verlangen.

Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Abberufung und Neuwahl des Vorstandes und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die insbesondere die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie gefasste Beschlüsse, letztere nach Möglichkeit in ihrem Wortlaut, festhält. Der Protokollführer wird für jede Versammlung durch den Vorstand bestellt. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Pressereferenten und zwei Beisitzern. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Volljährigkeit des Mitglieds. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich. Außergerichtlich vertritt der Vorsitzende den Verein, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Eine Ersatzbestellung für ein vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Als Übergangsregelung bis zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung komplettiert sich der Vorstand durch Berufung eines Mitgliedes.

(5) Falls mehr als ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, lädt der Vorstand zwecks Ersatzbestellung für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder umgehend zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.

(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 9 Rechnungsprüfung

Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind mindestens jährlich zu prüfen. Hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das etwaige noch vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Biberach zu mit der Maßgabe, es zu verwalten. Sollte sich ein Nachfolgeverein innerhalb 5 Jahren konstituieren, der ähnliche Satzungsziele verfolgt, so ist es an diesen weiterzuleiten. Ist nach Ablauf von 5 Jahren kein Nachfolgeverein gegründet worden, obliegt es der Stadt, das Vermögen einem gemeinnützigen, kulturellen Zweck zuzuführen.

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Als Erweiterung der Vereinssatzung wurde vom Jazzclub Biberach e.V. eine Datenschutz-Ordnung erstellt. Die aktuelle Version (Stand 04.12.2020) kann hier angezeigt werden:
Datenschutz-Ordnung